Eine entsprechende Vereinbarung des Sportler sich ausschließlich der Sportgerichtsbarkeit als Voraussetzung für einen Start sei ein „Missbrauch von Marktmacht“ und damit Kartell-rechtswidrig. Dieser im Fall Pechstein./. Int. Eisschnelllauf-Union (ISU) ergangene Beschluss zweifelt vor allem die neutrale Zusammensetzung des Int. Sportgerichtshofs CAS in Lausanne an, die eine Doping-Sperre gegen Pechstein der ISU bestätigte und damit ihre Verdienstmöglichkeiten der erfolgreichsten Eisschnellläuferin aller Zeiten aus GER einschränkte. Die CAS kann ihre Mängel damit selbst heilen.
Einstweilen löst der Beschluss aber ein Beben in der Sportwelt aus, das weit über den Eisschnelllauf hinausgeht: Die CAS braucht im Moment niemand mehr fürchten. Gegen den Beschluss hat die ISU Beschwerde angekündigt.

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